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Rauchmelderpflicht in Hessen

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Rauchmelderpflicht in Hessen

Aktuelle Rechtsprechung

Rauchmelderpflicht in Hessen

Zusammenfassung

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005
  • für bestehende Wohnungen: bis 1.12.2014

Wo ist mindestens ein Rauchwarnmelder einzubauen?

  • Schlafräumen
  • Kinderzimmern
  • Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Wer ist verantwortlich

  • für den Einbau: der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft:    der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

In der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005 wurde der § 13 Abs. 5 wie folgt ergänzt:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Ergänzend zur HBO hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesent-wicklung in den Handlung

Bauordnung (HE-HBO, Stand 01.01.2011) den § 13, Abs. 5 näher definiert:

13.5.1 Die in Satz 1 enthaltene Pflicht, in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, bezieht sich nur auf Wohnungen. Bei Sonderbauten können Anforderungen in Sonderbau-vorschriften enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des § 45 Abs. 2 Nr. 5 gestellt werden.

13.5.2 Rauchwarnmelder sind Bauprodukte. Für Einbau, Betrieb und Instandsetzung von Rauchwarnmeldern wird auf die DIN 14676 (Ausgabe August 2006) [Anmerkung: Die DIN 14676 liegt seit Anfang September 2012 in der Ausgabe 2012 vor] als nationale Anwendungsnorm hingewiesen. Die technischen Anforderungen sind in der Produktnorm DIN EN 14604 (Fassung Februar 2009) geregelt.

13.5.3 Nach Satz 3 sind bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Auch wenn wegen der Übergangsregelung Wohnungen erst bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten sind, wird eine vorherige Nachrüstung empfohlen.

13.5.4 Mit der Änderung vom 25.11.2010 wurde geregelt, wer für Einbau, Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. So sind in der Regel die Mieterinnen und Mieter und nur im Falle von selbstgenutztem Eigentum oder wenn Eigentümer ausdrücklich die Pflichten der Mieter übernehmen, die Eigentümer für die Betriebsbereitschaft verantwortlich.

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