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§35 Erweiterungen der Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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Erweiterungen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Aktuelle Rechtsprechung

§ 35 HD Erweiterungen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes überarbeitet. Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:

Auch für das angrenzende Grundstück

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch Kosten für den Hausanschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter bestimmten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch genommen werden.

Novelliertes Mess- und Eichgesetz 01.01.2015

Zum 01. Januar 2015 wurde, insbesondere die Regelung des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) betreffend, die Anzeigepflicht von neuen oder erneuerten Messgeräten nach § 32 MessEG (dazu nachfoldend zu Ziffer 1.) und die Angabe und Verwendung von Messweten nach § 33 MessEG (dazu nachfolgend unter Ziffer 2.) verbindlich.

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