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Verwalterpflichten aufgrund der Trinkwasserverordnung

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Verwalterpflichten Trinkwasserverordnung, Anzeigepflichten, Informationspflichten, Dokumentationspflichten, Untersuchungspflichten

Aktuelle Rechtsprechung

Verwalterpflichten aufgrund der Trinkwasserverordnung

Wie bereits berichtet ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) neu gefasst worden. Die Novelle tritt damit am 1.11.2011 in Kraft.

Eines der Hauptanliegen der novellierten Trinkwasserverordnung ist die Bekämpfung von Legionellen, die weltweit in Oberflächengewässern und in geringer Anzahl auch im Grundwasser vorkommen. Diese Stäbchenbakterien können sich in Warmwasserbereitungsanlagen von Gebäuden bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad optimal vermehren. Steht Warmwasser längere Zeit in Rohrleitungen, besteht die Gefahr krankheitserregender Keimbildung. Dadurch kann die Legionärskrankheit ausgelöst werden, die bei den Gesundheitsämtern meldepflichtig ist.

Das ist zu tun

Aufgrund der Trinkwasserverordnung treffen den Verwalter Anzeige-, Dokumentations- und Informationspflichten.
Anzeigepflichten
Die Trinkwasserverordnung ordnet eine turnusmäßige Durchführung von Trinkwasseranalysen nicht ausdrücklich bei Eigentümergemeinschaften ohne Abgabe von Trinkwasser im Rahmen gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit an. Soweit es sich also um eine rein eigengenutzte Wohnanlage handelt bestehen zwar keine rechtlichen Pflichten zur Trinkwasseranalyse, freilich aber ist eine derartige dringend zu empfehlen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung sind grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers oder sonstige außergewöhnliche Umstände und Vorkommnisse unverzüglich anzuzeigen.
Wird eine Wasserversorgungsanlage erstmalig in Betrieb genommen oder aber ist diese nach einer Unterbrechung wieder in Betrieb genommen worden, so ist dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Wasserversorgungsanlage stillgelegt oder baulich so verändert wird, dass dies Einfluss auf die Wasserqualität haben kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich in der Wohnanlage auch Teileigentumseinheiten befinden, in denen typischerweise der Publikumsverkehr mit Trinkwasser in Berührung kommt, wie dies bei Restaurants, Cafés, Schwimmbädern, Saunen oder Fitnessstudios der Fall ist. Auch bei zentraler Trinkwassererwärmung mittels sog. Großanlage sind diese besonderen Anzeigepflichten zu beachten. Um eine Großanlage handelt es sich dann, wenn die Anlage entweder mehr als 400 Liter Speichervolumen aufweist oder aber mehr als 3 Liter Wasser in der Leitung zwischen dem Erwärmer und der Entnahmestelle enthalten ist. Wiederum bestehen die besonderen Anzeigepflichten nur dann, wenn es sich um eine Wohnanlage handelt, die nicht allein zu eigennützigen Wohnzwecken dient, sondern auch Teileigentumseinheiten beherbergt. Damit sind die Anzeigepflichten faktisch also für alle Wohnungseigentumsanlagen mit zentraler Trinkwassererwärmung zu beachten, in denen Sondereigentumseinheiten vermietet oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Informationspflichten

Soweit dem Trinkwasser durch die gemeinschaftliche Trinkwasserinstallation Aufbereitungsstoffe zugesetzt werden, sind die Wohnungseigentümer und deren Mieter oder sonstige Nutzer hierüber bei Beginn der Zugabe zu informieren. Alle verwendeten Aufbereitungsstoffe müssen regelmäßig einmal im Jahr den betroffenen Verbrauchern bekannt gegeben werden. Dies kann durch Aushang etwa am „Schwarzen Brett“ der Wohnanlage erfolgen. Bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit besteht die zusätzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe geeigneten und aktuellen Informationsmaterials über die Qualität des Trinkwassers auf Basis der Untersuchungsergebnisse aufgrund bestehender Untersuchungspflicht (s. „Untersuchungspflichten“). Ab dem 1.12.2013 sind die Verbraucher darüber aufzuklären, ob noch Bleileitungen vorhanden sind.

Dokumentationspflichten

Der Inhaber der Trinkwasserinstallation ist bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit verpflichtet, Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 6 Monate lang für Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten werden. Auf Anfrage sind sie zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts sind diesem u. a. die technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage nebst etwaiger technischer Änderungen vorzulegen.

Untersuchungspflichten

Wird dem Inhaber einer Trinkwasserinstallation bekannt, dass das Trinkwasser seiner Anlage nicht den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, hat er nach § 16 Abs. 3 TrinkwV umgehend alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Diese dürfen nur von anerkannten Prüfunternehmen und -laboren durchgeführt werden. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu unterrichten. Besondere Untersuchungspflichten treffen die Inhaber von Trinkwasserinstallationen in größeren Wohnanlagen (Trinkwasserversorgung erfolgt mittels Großanlage) mit Vermietung und/oder gewerblicher Nutzung. Hier hat eine turnusmäßige Untersuchung der Legionellenkonzentration des Trinkwassers zu erfolgen. Insoweit sind jährlich an mehreren repräsentativen Probeentnahmestellen entsprechende…

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